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§ 559 Absatz 2 BGB
(2) Kosten, die für Erhaltungsmaßnahmen erforderlich gewesen wären, gehören nicht zu den aufgewendeten Kosten nach Absatz 1; sie sind, soweit erforderlich, durch Schätzung zu ermitteln.
Verweis auf
§ 559 Absatz 2 BGB
von
§ 559c Absatz 1 Satz 2 BGB