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§ 559a Absatz 2 Satz 1 BGB
(2)
1
Werden die Kosten für die Modernisierungsmaßnahmen ganz oder teilweise durch zinsverbilligte oder zinslose Darlehen aus öffentlichen Haushalten gedeckt, so verringert sich der Erhöhungsbetrag nach
§ 559
um den Jahresbetrag der Zinsermäßigung.
§ 559a Absatz 2 Satz 2 BGB
2
Dieser wird errechnet aus dem Unterschied zwischen dem ermäßigten Zinssatz und dem marktüblichen Zinssatz für den Ursprungsbetrag des Darlehens.
§ 559a Absatz 2 Satz 3 BGB
3
Maßgebend ist der marktübliche Zinssatz für erstrangige Hypotheken zum Zeitpunkt der Beendigung der Modernisierungsmaßnahmen.
Verweis auf
§ 559a Abs. 2 Satz 1 bis 3 BGB
von
§ 559a Absatz 5 Satz 2 BGB