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§ 555b Nummer 1 BGB
1.
durch die in Bezug auf die Mietsache Endenergie nachhaltig eingespart wird (energetische Modernisierung),
§ 555b Nummer 3 BGB
3.
durch die der Wasserverbrauch nachhaltig reduziert wird,
§ 555b Nummer 4 BGB
4.
durch die der Gebrauchswert der Mietsache nachhaltig erhöht wird,
§ 555b Nummer 5 BGB
5.
durch die die allgemeinen Wohnverhältnisse auf Dauer verbessert werden,
§ 555b Nummer 6 BGB
6.
die auf Grund von Umständen durchgeführt werden, die der Vermieter nicht zu vertreten hat, und die keine Erhaltungsmaßnahmen nach
§ 555a
sind, oder
Verweis auf
§ 555b Nummer 1, 3, 4, 5 oder 6 BGB
von
§ 559 Absatz 1 Satz 1 BGB