§ 262 Absatz 1 Nummer 3 AktG
3.
durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft;
§ 262 Absatz 1 Nummer 4 AktG
4.
mit der Rechtskraft des Beschlusses, durch den die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt wird;