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§ 262 Absatz 1 Nummer 3 AktG
3.
durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft;
§ 262 Absatz 1 Nummer 4 AktG
4.
mit der Rechtskraft des Beschlusses, durch den die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt wird;
Verweis auf
§ 262 Abs. 1 Nr. 3 und 4 AktG
von
§ 263 Satz 2 AktG