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§ 51 BGB
§ 51 Sperrjahr
Das Vermögen darf den Anfallberechtigten nicht vor dem Ablauf eines Jahres nach der Bekanntmachung der Auflösung des Vereins oder der Entziehung der Rechtsfähigkeit ausgeantwortet werden.
Verweis auf
§ 51 BGB
von
§ 556g Absatz 4 Satz 2 BGB