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§ 556e Absatz 1 BGB
(1)
1
Ist die Miete, die der vorherige Mieter zuletzt schuldete (Vormiete), höher als die nach
§ 556d Absatz 1
zulässige Miete, so darf eine Miete bis zur Höhe der Vormiete vereinbart werden.
2
Bei der Ermittlung der Vormiete unberücksichtigt bleiben Mietminderungen sowie solche Mieterhöhungen, die mit dem vorherigen Mieter innerhalb des letzten Jahres vor Beendigung des Mietverhältnisses vereinbart worden sind.
Verweis auf
§ 556e Absatz 1 BGB
von
§ 556g Absatz 1a Satz 1 Nummer 1 BGB