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§ 556f BGB
§ 556f Ausnahmen
1
§ 556d
ist nicht anzuwenden auf eine Wohnung, die nach dem 1. Oktober 2014 erstmals genutzt und vermietet wird.
2
Die
§§ 556d und 556e
sind nicht anzuwenden auf die erste Vermietung nach umfassender Modernisierung.
Fußnote
(+++
§ 556f
: Zur Anwendung vgl.
§§ 557a, 557b
+++)
(+++
§ 556f
: Zur Nichtanwendung vgl.
§ 35
BGBEG +++)
Verweis auf
§ 556f BGB
von
§ 556d Absatz 2 Satz 8 BGB