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§ 555c Absatz 4 BGB
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Modernisierungsmaßnahmen, die nur mit einer unerheblichen Einwirkung auf die Mietsache verbunden sind und nur zu einer unerheblichen Mieterhöhung führen.
Verweis auf
§ 555c Absatz 4 BGB
von
§ 555e Absatz 2 Satz 1 BGB