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§ 555d Absatz 3 Satz 1 BGB
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Der Mieter hat dem Vermieter Umstände, die eine Härte im Hinblick auf die Duldung oder die Mieterhöhung begründen, bis zum Ablauf des Monats, der auf den Zugang der Modernisierungsankündigung folgt, in Textform mitzuteilen.
Verweis auf
§ 555d Absatz 3 Satz 1 BGB
von
§ 555c Absatz 2 Satz 1 BGB