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§ 264 Absatz 2 Satz 2 HGB
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Führen besondere Umstände dazu, daß der Jahresabschluß ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild im Sinne des Satzes 1 nicht vermittelt, so sind im Anhang zusätzliche Angaben zu machen.
Verweis auf
§ 264 Absatz 2 Satz 2 HGB
von
§ 261 Absatz 1 Satz 7 AktG