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§ 536a Absatz 1 BGB
(1) Ist ein Mangel im Sinne des
§ 536
bei Vertragsschluss vorhanden oder entsteht ein solcher Mangel später wegen eines Umstands, den der Vermieter zu vertreten hat, oder kommt der Vermieter mit der Beseitigung eines Mangels in Verzug, so kann der Mieter unbeschadet der Rechte aus
§ 536
Schadensersatz verlangen.
Verweis auf
§ 536a Abs. 1 BGB
von
§ 536c Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 BGB