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§ 72 Absatz 2 AktG
(2) Sind Gewinnanteilscheine auf den Inhaber ausgegeben, so erlischt mit der Kraftloserklärung der Aktie oder des Zwischenscheins auch der Anspruch aus den noch nicht fälligen Gewinnanteilscheinen.
Verweis auf
§ 72 Abs. 2 AktG
von
§ 260 Absatz 4 Satz 3 AktG