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§ 492 Absatz 4 BGB
(4)
1
Die Absätze 1 und 2 gelten auch für die Vollmacht, die ein Darlehensnehmer zum Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags erteilt.
2
Satz 1 gilt nicht für die Prozessvollmacht und eine Vollmacht, die notariell beurkundet ist.
Verweis auf
§ 492 Abs. 4 BGB
von
§ 506 Absatz 1 Satz 1 BGB