Home
Hilfe
!!!
Text zu kurz!
Text verboten!
suche ...
×
§ 499 Absatz 1 BGB
(1) In einem Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag ist eine Vereinbarung über ein Kündigungsrecht des Darlehensgebers unwirksam, wenn eine bestimmte Vertragslaufzeit vereinbart wurde oder die Kündigungsfrist zwei Monate unterschreitet.
Verweis auf
§ 499 Abs. 1 BGB
von
§ 504 Absatz 1 Satz 4 BGB