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§ 367 Absatz 1 BGB
(1) Hat der Schuldner außer der Hauptleistung Zinsen und Kosten zu entrichten, so wird eine zur Tilgung der ganzen Schuld nicht ausreichende Leistung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung angerechnet.
Verweis auf
§ 367 Abs. 1 BGB
von
§ 497 Absatz 3 Satz 1 BGB