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§ 246 BGB
§ 246 Gesetzlicher Zinssatz
Ist eine Schuld nach Gesetz oder Rechtsgeschäft zu verzinsen, so sind vier vom Hundert für das Jahr zu entrichten, sofern nicht ein anderes bestimmt ist.
Verweis auf
§ 246 BGB
von
§ 497 Absatz 2 Satz 2 BGB