Home
Hilfe
!!!
Text zu kurz!
Text verboten!
suche ...
×
§ 289 Satz 2 BGB
2
Das Recht des Gläubigers auf Ersatz des durch den Verzug entstehenden Schadens bleibt unberührt.
Verweis auf
§ 289 Satz 2 BGB
von
§ 497 Absatz 2 Satz 2 BGB