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§ 6 EGGmbHG
§ 6 Übergangsvorschriften zum Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz
1
§ 29
des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung in der Fassung des Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes vom 17. Juli 2015 (BGBl. I S. 1245) ist erstmals auf Jahres- und Konzernabschlüsse für ein nach dem 31. Dezember 2015 beginnendes Geschäftsjahr anzuwenden.
2
Auf Jahres- und Konzernabschlüsse für ein vor dem 1. Januar 2016 beginnendes Geschäftsjahr bleibt
§ 29
des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung in der bis zum 22. Juli 2015 geltenden Fassung anwendbar.
§ 13 EGGmbHG
Verweis auf
§§ 6 und 10 bis 13 EGGmbHG
von
§ 494 Absatz 1 Satz 1 BGB