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§ 356b Absatz 1 BGB
(1) Die Widerrufsfrist beginnt auch nicht, bevor der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer eine für diesen bestimmte Vertragsurkunde, den schriftlichen Antrag des Darlehensnehmers oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder seines Antrags zur Verfügung gestellt hat.
Verweis auf
§ 356b Absatz 1 BGB
von
§ 492 Absatz 6 Satz 3 BGB