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§ 494 Absatz 6 Satz 2 BGB
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Fehlen Angaben zu Sicherheiten, so können Sicherheiten nicht gefordert werden; dies gilt nicht bei Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen, wenn der Nettodarlehensbetrag 75 000 Euro übersteigt.
Verweis auf
§ 494 Absatz 2 Satz 2 bis Absatz 6 BGB
von
§ 492 Absatz 6 Satz 2 BGB