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§ 494 Absatz 2 Satz 1 BGB
(2)
1
Ungeachtet eines Mangels nach Absatz 1 wird der Verbraucherdarlehensvertrag gültig, soweit der Darlehensnehmer das Darlehen empfängt oder in Anspruch nimmt.
Verweis auf
§ 494 Absatz 2 Satz 1 BGB
von
§ 492 Absatz 6 Satz 1 BGB