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§ 491a Absatz 4 BGB
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Bei einem Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag entsprechend
§ 491 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5
ist der Darlehensgeber verpflichtet, den Darlehensnehmer rechtzeitig vor Abgabe von dessen Vertragserklärung auf einem dauerhaften Datenträger über die Merkmale gemäß den Abschnitten 3, 4 und 13 des in Artikel 247
§ 1 Absatz 2 Satz 2
des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche genannten Musters zu informieren.
2
Artikel 247
§ 1 Absatz 2 Satz 6
des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche findet Anwendung.
Verweis auf
§ 491a Absatz 4 BGB
von
§ 491 Absatz 3 Satz 3 BGB