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§ 481 Absatz 1 Satz 2 BGB
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Bei der Berechnung der Vertragsdauer sind sämtliche im Vertrag vorgesehenen Verlängerungsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
Verweis auf
§ 481 Absatz 1 Satz 2 BGB
von
§ 481a Satz 2 BGB