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§ 439 Absatz 4 Satz 1 BGB
(4)
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Der Verkäufer kann die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung unbeschadet des
§ 275 Abs. 2 und 3
verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist.
Verweis auf
§ 439 Absatz 4 Satz 1 BGB
von
§ 475 Absatz 4 Satz 1 BGB