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§ 439 Absatz 5 BGB
(5) Liefert der Verkäufer zum Zwecke der Nacherfüllung eine mangelfreie Sache, so kann er vom Käufer Rückgewähr der mangelhaften Sache nach Maßgabe der
§§ 346 bis 348
verlangen.
Verweis auf
§ 439 Absatz 5 BGB
von
§ 475 Absatz 3 Satz 1 BGB