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§ 271 Absatz 1 BGB
(1) Ist eine Zeit für die Leistung weder bestimmt noch aus den Umständen zu entnehmen, so kann der Gläubiger die Leistung sofort verlangen, der Schuldner sie sofort bewirken.
Verweis auf
§ 271 Absatz 1 BGB
von
§ 475 Absatz 1 Satz 1 BGB