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§ 445a Absatz 1 BGB
(1) Der Verkäufer kann beim Verkauf einer neu hergestellten Sache von dem Verkäufer, der ihm die Sache verkauft hatte (Lieferant), Ersatz der Aufwendungen verlangen, die er im Verhältnis zum Käufer nach
§ 439 Absatz 2 und 3 sowie § 475 Absatz 4 und 6
zu tragen hatte, wenn der vom Käufer geltend gemachte Mangel bereits beim Übergang der Gefahr auf den Verkäufer vorhanden war.
Verweis auf
§ 445a Absatz 1 BGB
von
§ 445b Absatz 1 Satz 1 BGB