Home
Hilfe
!!!
Text zu kurz!
Text verboten!
suche ...
×
§ 256 Absatz 5 Satz 2 AktG
2
Überbewertet sind Aktivposten, wenn sie mit einem höheren Wert, Passivposten, wenn sie mit einem niedrigeren Betrag angesetzt sind, als nach
§§ 253 bis 256a
des Handelsgesetzbuchs zulässig ist.
Verweis auf
§ 256 Abs. 5 Satz 2 AktG
von
§ 259 Absatz 1 Satz 2 AktG