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§ 415 Absatz 2 Satz 2 BGB
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Fordert der Schuldner oder der Dritte den Gläubiger unter Bestimmung einer Frist zur Erklärung über die Genehmigung auf, so kann die Genehmigung nur bis zum Ablauf der Frist erklärt werden; wird sie nicht erklärt, so gilt sie als verweigert.
Verweis auf
§ 415 Abs. 2 Satz 2 BGB
von
§ 416 Absatz 1 Satz 2 BGB