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§ 372 Satz 2 BGB
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Das Gleiche gilt, wenn der Schuldner aus einem anderen in der Person des Gläubigers liegenden Grund oder infolge einer nicht auf Fahrlässigkeit beruhenden Ungewissheit über die Person des Gläubigers seine Verbindlichkeit nicht oder nicht mit Sicherheit erfüllen kann.
Verweis auf
§ 372 Satz 2 BGB
von
§ 383 Absatz 1 Satz 2 BGB