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§ 358 Absatz 4 Satz 1 BGB
(4)
1
Auf die Rückabwicklung des verbundenen Vertrags sind unabhängig von der Vertriebsform
§ 355 Absatz 3
und, je nach Art des verbundenen Vertrags, die
§§ 357 bis 357b
entsprechend anzuwenden.
§ 358 Absatz 4 Satz 2 BGB
2
Ist der verbundene Vertrag ein Vertrag über die Lieferung von nicht auf einem körperlichen Datenträger befindlichen digitalen Inhalten und hat der Unternehmer dem Verbraucher eine Abschrift oder Bestätigung des Vertrags nach
§ 312f
zur Verfügung gestellt, hat der Verbraucher abweichend von
§ 357 Absatz 9
unter den Voraussetzungen des
§ 356 Absatz 5
zweiter und dritter Halbsatz Wertersatz für die bis zum Widerruf gelieferten digitalen Inhalte zu leisten.
§ 358 Absatz 4 Satz 3 BGB
3
Ist der verbundene Vertrag ein im Fernabsatz oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossener Ratenlieferungsvertrag, ist neben
§ 355 Absatz 3
auch
§ 357
entsprechend anzuwenden; im Übrigen gelten für verbundene Ratenlieferungsverträge
§ 355 Absatz 3
und
§ 357
c entsprechend.
Verweis auf
§ 358 Absatz 4 Satz 1 bis 3 BGB
von
§ 360 Absatz 1 Satz 2 BGB