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§ 514 Absatz 2 Satz 1 BGB
(2)
1
Bei unentgeltlichen Darlehensverträgen gemäß Absatz 1 steht dem Verbraucher ein Widerrufsrecht nach
§ 355
zu.
Verweis auf
§ 514 Absatz 2 Satz 1 BGB
von
§ 358 Absatz 2 Satz 1 BGB