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§ 506 Absatz 4 BGB
(4)
1
Die Vorschriften dieses Untertitels sind in dem in
§ 491 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 bis 5, Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4
bestimmten Umfang nicht anzuwenden.
2
Soweit nach der Vertragsart ein Nettodarlehensbetrag (
§ 491 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1
) nicht vorhanden ist, tritt an seine Stelle der Barzahlungspreis oder, wenn der Unternehmer den Gegenstand für den Verbraucher erworben hat, der Anschaffungspreis.
Verweis auf
§ 506 Absatz 4 BGB
von
§ 357a Absatz 3 Satz 4 BGB