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§ 356 Absatz 1 BGB
(1)
1
Der Unternehmer kann dem Verbraucher die Möglichkeit einräumen, das Muster-Widerrufsformular nach Anlage 2 zu Artikel 246a
§ 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1
des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche oder eine andere eindeutige Widerrufserklärung auf der Webseite des Unternehmers auszufüllen und zu übermitteln.
2
Macht der Verbraucher von dieser Möglichkeit Gebrauch, muss der Unternehmer dem Verbraucher den Zugang des Widerrufs unverzüglich auf einem dauerhaften Datenträger bestätigen.
Verweis auf
§ 356 Absatz 1 BGB
von
§ 356c Absatz 2 Satz 1 BGB