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§ 482 Absatz 1 BGB
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1
Der Unternehmer hat dem Verbraucher rechtzeitig vor Abgabe von dessen Vertragserklärung zum Abschluss eines Teilzeit-Wohnrechtevertrags, eines Vertrags über ein langfristiges Urlaubsprodukt, eines Vermittlungsvertrags oder eines Tauschsystemvertrags vorvertragliche Informationen nach Artikel 242
§ 1
des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche in Textform zur Verfügung zu stellen.
2
Diese müssen klar und verständlich sein.
Verweis auf
§ 482 Absatz 1 BGB
von
§ 356a Absatz 3 Satz 1 BGB