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§ 346 Absatz 3 Nummer 1 BGB
1.
wenn sich der zum Rücktritt berechtigende Mangel erst während der Verarbeitung oder Umgestaltung des Gegenstandes gezeigt hat,
§ 346 Absatz 3 Nummer 2 BGB
2.
soweit der Gläubiger die Verschlechterung oder den Untergang zu vertreten hat oder der Schaden bei ihm gleichfalls eingetreten wäre,
Verweis auf
§ 346 Abs. 3 Nr. 1 oder 2 BGB
von
§ 347 Absatz 2 Satz 1 BGB