Home
Hilfe
!!!
Text zu kurz!
Text verboten!
suche ...
×
§ 274 Absatz 2 BGB
(2) Auf Grund einer solchen Verurteilung kann der Gläubiger seinen Anspruch ohne Bewirkung der ihm obliegenden Leistung im Wege der Zwangsvollstreckung verfolgen, wenn der Schuldner im Verzug der Annahme ist.
Verweis auf
§ 274 Abs. 2 BGB
von
§ 322 Absatz 3 Satz 1 BGB