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§ 273 Absatz 3 BGB
(3)
1
Der Gläubiger kann die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts durch Sicherheitsleistung abwenden.
2
Die Sicherheitsleistung durch Bürgen ist ausgeschlossen.
Verweis auf
§ 273 Abs. 3 BGB
von
§ 320 Absatz 1 Satz 3 BGB