§ 323 Absatz 2 Nummer 1 BGB
1.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
§ 323 Absatz 2 Nummer 2 BGB
2.
der Schuldner die Leistung bis zu einem im Vertrag bestimmten Termin oder innerhalb einer im Vertrag bestimmten Frist nicht bewirkt, obwohl die termin- oder fristgerechte Leistung nach einer Mitteilung des Gläubigers an den Schuldner vor Vertragsschluss oder auf Grund anderer den Vertragsabschluss begleitenden Umstände für den Gläubiger wesentlich ist, oder