Home
Hilfe
!!!
Text zu kurz!
Text verboten!
suche ...
×
§ 312d Absatz 2 BGB
(2) Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen ist der Unternehmer abweichend von Absatz 1 verpflichtet, den Verbraucher nach Maßgabe des Artikels 246b des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche zu informieren.
Verweis auf
§ 312d Absatz 2 BGB
von
§ 312g Absatz 2 Satz 1 Nummer 13 BGB