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§ 256 Absatz 5 Satz 3 AktG
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Unterbewertet sind Aktivposten, wenn sie mit einem niedrigeren Wert, Passivposten, wenn sie mit einem höheren Betrag angesetzt sind, als nach
§§ 253 bis 256a
des Handelsgesetzbuchs zulässig ist.
Verweis auf
§ 256 Abs. 5 Satz 3 AktG
von
§ 258 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 AktG