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§ 281 Absatz 1 Satz 2 BGB
2
Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nur verlangen, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat.
§ 281 Absatz 1 Satz 3 BGB
3
Hat der Schuldner die Leistung nicht wie geschuldet bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nicht verlangen, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.
§ 281 Absatz 5 BGB
(5) Verlangt der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung, so ist der Schuldner zur Rückforderung des Geleisteten nach den
§§ 346 bis 348
berechtigt.
Verweis auf
§ 281 Abs. 1 Satz 2 und 3 und Abs. 5 BGB
von
§ 311a Absatz 2 Satz 3 BGB