Home
Hilfe
!!!
Text zu kurz!
Text verboten!
suche ...
×
§ 632a Absatz 1 BGB
(1)
1
Der Unternehmer kann von dem Besteller eine Abschlagszahlung in Höhe des Wertes der von ihm erbrachten und nach dem Vertrag geschuldeten Leistungen verlangen.
2
Sind die erbrachten Leistungen nicht vertragsgemäß, kann der Besteller die Zahlung eines angemessenen Teils des Abschlags verweigern.
3
Die Beweislast für die vertragsgemäße Leistung verbleibt bis zur Abnahme beim Unternehmer.
4
§ 641 Abs. 3
gilt entsprechend.
5
Die Leistungen sind durch eine Aufstellung nachzuweisen, die eine rasche und sichere Beurteilung der Leistungen ermöglichen muss.
6
Die Sätze 1 bis 5 gelten auch für erforderliche Stoffe oder Bauteile, die angeliefert oder eigens angefertigt und bereitgestellt sind, wenn dem Besteller nach seiner Wahl Eigentum an den Stoffen oder Bauteilen übertragen oder entsprechende Sicherheit hierfür geleistet wird.
§ 650m Absatz 1 BGB
(1) Verlangt der Unternehmer Abschlagszahlungen nach
§ 632a
, darf der Gesamtbetrag der Abschlagszahlungen 90 Prozent der vereinbarten Gesamtvergütung einschließlich der Vergütung für Nachtragsleistungen nach
§ 650c
nicht übersteigen.
Verweis auf
§ 632a Absatz 1 und § 650m Absatz 1 BGB
von
§ 309 Satz 1 Buchstabe a BGB