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§ 282 BGB
§ 282 Schadensersatz statt der Leistung wegen Verletzung einer Pflicht nach § 241 Abs. 2
Verletzt der Schuldner eine Pflicht nach
§ 241 Abs. 2
, kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des
§ 280 Abs. 1
Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn ihm die Leistung durch den Schuldner nicht mehr zuzumuten ist.
Verweis auf
§ 282 BGB
von
§ 280 Absatz 3 Satz 1 BGB