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§ 259 Absatz 3 BGB
(3) In Angelegenheiten von geringer Bedeutung besteht eine Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nicht.
Verweis auf
§ 259 Abs. 3 BGB
von
§ 260 Absatz 3 Satz 1 BGB