Home
Hilfe
!!!
Text zu kurz!
Text verboten!
suche ...
×
§ 187 Absatz 2 BGB
(2)
1
Ist der Beginn eines Tages der für den Anfang einer Frist maßgebende Zeitpunkt, so wird dieser Tag bei der Berechnung der Frist mitgerechnet.
2
Das Gleiche gilt von dem Tage der Geburt bei der Berechnung des Lebensalters.
Fußnote
(+++
§ 187
: Zur Anwendung vgl.
§ 31 Abs. 5
KVBG +++)
Verweis auf
§ 187 Abs. 2 BGB
von
§ 188 Absatz 2 Satz 1 BGB