§ 674 BGB
§ 674 Fiktion des Fortbestehens
1Erlischt der Auftrag in anderer Weise als durch Widerruf, so gilt er zugunsten des Beauftragten gleichwohl als fortbestehend, bis der Beauftragte von dem Erlöschen Kenntnis erlangt oder das Erlöschen kennen muss. 2Amtlicher Hinweis:
Dieser Untertitel dient der Umsetzung
1.
der Richtlinie 97/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über grenzüberschreitende Überweisungen (ABl. EG Nr. L 43 S. 25) und
2.
Artikel 3 bis 5 der Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- und Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen vom 19. Mai 1998 (ABl. EG Nr. L 166 S. 45).
XXX1. DER RICHTLINIE 97/5/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES VOM 27. JANUAR 1997 ÜBER GRENZÜBERSCHREITENDE ÜBERWEISUNGEN (ABL. EG NR. L 43 S. 25) UND XXX
XXX2. ARTIKEL 3 BIS 5 DER RICHTLINIE 98/26/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES ÜBER DIE WIRKSAMKEIT VON ABRECHNUNGEN IN ZAHLUNGS- UND WERTPAPIERLIEFER- UND -ABRECHNUNGSSYSTEMEN VOM 19. MAI 1998 (ABL. EG NR. L 166 S. 45).XXX
§ 729 BGB
§ 729 Fortdauer der Geschäftsführungsbefugnis
1Wird die Gesellschaft aufgelöst, so gilt die Befugnis eines Gesellschafters zur Geschäftsführung zu seinen Gunsten gleichwohl als fortbestehend, bis er von der Auflösung Kenntnis erlangt oder die Auflösung kennen muss. 2Das Gleiche gilt bei Fortbestand der Gesellschaft für die Befugnis zur Geschäftsführung eines aus der Gesellschaft ausscheidenden Gesellschafters oder für ihren Verlust in sonstiger Weise.