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§ 167 Absatz 1 BGB
(1) Die Erteilung der Vollmacht erfolgt durch Erklärung gegenüber dem zu Bevollmächtigenden oder dem Dritten, dem gegenüber die Vertretung stattfinden soll.
Verweis auf
§ 167 Abs. 1 BGB
von
§ 168 Satz 3 BGB