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§ 151 Satz 2 BGB
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Der Zeitpunkt, in welchem der Antrag erlischt, bestimmt sich nach dem aus dem Antrag oder den Umständen zu entnehmenden Willen des Antragenden.
Verweis auf
§ 151 Satz 2 BGB
von
§ 152 Satz 2 BGB