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§ 128 BGB
§ 128 Notarielle Beurkundung
Ist durch Gesetz notarielle Beurkundung eines Vertrags vorgeschrieben, so genügt es, wenn zunächst der Antrag und sodann die Annahme des Antrags von einem Notar beurkundet wird.
Verweis auf
§ 128 BGB
von
§ 152 Satz 1 BGB